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Datenschutz

Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist es der Zweck des Gesetzes, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht (informationelle Selbstbestimmung) beeinträchtigt wird. Datenschutzrechtliche Aspekte im Internet werden durch das Telemediengestz (TMG) geregelt; bis Februar 2007 war dafür noch das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) zuständig.

In Unternehmen, in denen mehr als 9 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, ist laut BDSG (§4f) ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen (Gesetzesänderung am 26. August 2006, vorher schon bei mehr als 4 Mitarbeitern). Jeder Mitarbeiter im Unternehmen, der am Computer ggf. auch nur vorübergehend Zugriff auf personenbezogene Daten hat, muss hier eingerechnet werden. Dieses betrifft beispielsweise die Bearbeitung personenbezogener Daten von Kunden, Interessenten bzw. Lieferanten innerhalb eines CRM-, ERP- oder SCM-Systems oder von eigenen Mitarbeiter innerhalb einer HR-Anwendung.

Als Datenschutzbeauftragter kann sowohl ein interner als auch ein externer Mitarbeiter bestellt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgabe muss er die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist der Unternehmensleitung direkt unterstellt (nicht der Aufsichtsbehörde).

Durch Maßnahmen sowohl im organisatorischen Bereich als auch durch Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Informationstechnik (dort sind in der Regel diese Daten abgelegt) muss diesen gesetzlichen Vorgaben entsprochen werden. Dieses betrifft sowohl die Daten von Mitarbeitern als auch von Kunden oder Interessenten. Personenbezogene Daten fangen dabei schon bei Adressen und Telefonnummern von natürlichen Personen (keine juristische Personen wie Firmen und Vereine) an.

Insofern diese Daten innerhalb der Informationstechnik verwendet werden, müssen somit IT-Sicherheitsmaßnahmen zu deren Schutz ergriffen werden.

Als Aufsichtsbehörde sind im nicht-öffentlichen Bereich die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig. Im öffentlichen Bereich ist es der jeweilige Landesbeauftragte für Datenschutz.

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Letzte Änderung: 22-03-2015
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